Dr. Wolfgang Schober

Es geht hier um die Richtigstellung einer Aussendung der Bundessektion Modellflugsport des ÖAeC bezüglich des Bestandsschutzes von Modellflugplätzen in Kontrollzonen. Im Magazin PROP 1/2025 ist unter „News aus der Bundessektion Modellflugsport“ auf der Seite 6 zu lesen:
„Die Aussage, dass damit eine „noch nie dagewesene“ Rechtssicherheit erreicht wurde, ist falsch, es hat auch schon vor der Drohnenregulierung einen Bestandsschutz von Modellflugplätzen in CTR gegeben. Der Unterschied ist, dass wir damals nicht auch noch dafür zahlen mussten. Die in der Beilage E verlautbarten Flugbereichsgrenzen stammen im Übrigen aus den Bescheiden der Behörde und wurden von dieser dem BMK übermittelt. Nach wie vor nicht realisiert ist, in Abhängigkeit von der Lage der Plätze, eine Abflughöhe von mehr als 150 m! Dass man dafür dann tageweise wieder einen Bescheid mit den bekannten Begleitkosten erwirken muss, ist schon ein gewisser Hohn“ (Quelle: Magazin PROP 1/2025)
Diese Darstellung ist unrichtig und nicht korrekt!
Den seinerzeitigen Mitgliedern der Fachgruppe Technik und Recht (Ing. Rögner, DI Faymann, Dr. Schober) war mit der geplanten Einführung der „Drohnenverordnung“ bewusst, dass der Bestandsschutz für Modellflugplätze in Kontrollzonen nur dann beibehalten werden kann, wenn entsprechende Vorarbeiten termingerecht geleistet werden. Ohne diese Vorarbeiten gäbe es heute KEINEN Bestandsschutz für diese sensiblen Sportstätten!
Zum besseren Verständnis der Thematik hier ein kurzer Rückblick bzw. Erklärungen:
Was sind Kontrollzonen (CTR) eigentlich?
Um die 6 großen Flughäfen in Österreich (Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz, Klagenfurt) hat man Gebiete definiert, wo der Flugsicherungsbereich bis zum Boden reicht. In den Kontrollzonen herrschen besonders strenge Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt. So war damals in diesen Gebieten beispielsweise der Modellflug generell verboten.
Hatten die Kontrollzonen seinerzeit nur einen Radius von wenigen Kilometern um den jeweiligen Flughafen, so wurde in den 1980er/1990er Jahren deren Ausdehnung überarbeitet. Riesige, meist unregelmäßige Flächen wurden nun als Kontrollzonen (CTR) festgelegt. Auf einmal lagen auch Modellflugplätze in diesen neu definierten Gebieten und Modellflug war nach der damals geltenden Gesetzeslage in den Kontrollzonen ja verboten! Und, wie seinerzeit üblich, scherte sich kein Mensch darum.
Novellierung des Luftfahrtgesetzes (LFG) 2014
Nun wurde die Situation für die Modellflugplätze in Kontrollzonen und das dort herrschende Flugverbot plötzlich virulent. Der ÖAeC urgierte einen Bestandsschutz für die betroffenen Modellflugplätze, dem von der Behörde auch stattgegeben wurde. Die Austro Control (ACG) verlangte aus diesem Grund eine Liste ALLER Modellflugplätze. Natürlich waren hier auch jene dabei, die in der Kontrollzone lagen. Hintergrund dieser Maßnahme war, dass die Behörde endlich einmal wissen wollte, wo überhaupt Modellflugplätze existieren und nebenbei wollte man verhindern, dass still und heimlich neue Modellflugplätze verbotenerweise in Kontrollzonen errichtet werden.
NACH Inkrafttreten der EU-Verordnung 947/2019 und des deshalb national angeglichenen Luftfahrtgesetzes (LFG) bzw. der Luftverkehrsregeln (LVR):
Die EU-Verordnung hat den Betrieb von UAS (unmaned aircraft system) in Kontrollzonen nicht genau geregelt und es verblieb ein nationaler Spielraum. Das Ministerium (BMK) hat nun 2 Möglichkeiten festgelegt:
- In Kontrollzonen ist der Betrieb von UAS und damit auch von Modellflugzeugen nun sehr wohl möglich, aber nur dann, wenn JEDER EINZELNE Flug/Einsatz über eine App angemeldet wird. Erst wenn es eine Freigabe gibt, darf der Start erfolgen. Für ein zweites UAS, welches zeitgleich im gleichen Fluggebiet unterwegs sein möchte, gibt es aber KEINE Flugerlaubnis. Die Randbedingungen der offenen Kategorie bleiben hier aufrecht, nämlich max.120 m Flughöhe, max. 25 kg Abfluggewicht und 150 m Mindestabstand zu Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Erholungsgebieten.
- Für die seinerzeit gemeldeten Modellflugplätze in Kontrollzonen gibt es auch weiterhin einen Bestandsschutz mit einer liberalen Regelung für den Flugbetrieb. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Modellflugvereine eine aufrechte Betriebsbewilligung gemäß Artikel 16 der EU-Verordnung besitzen und zusätzlich auch beim Ministerium geografische Zonen (Artikel 15) beantragt werden, die mit der Veröffentlichung in den LVR in Kraft treten. Die seinerzeitige „Liste der Modellflugplätze“ bei der Austro Control hatte nun ausgedient und wurde obsolet.
Ing. Bernhard Rögner, DI Christian Faymann und Dr. Wolfgang Schober haben im August 2022 in 3-wöchiger intensiver Arbeit für alle 44 Modellflugplätze in Kontrollzonen (auch militärische)
– Flugbereiche inklusive Koordinaten definiert
– das Luft- und Bodenrisiko abgeschätzt und
– das alles in schriftlicher/grafischer Form aufbereitet und festgehalten.
Der zusammengefasste Bericht hatte dann knapp 100 Seiten und wurde termingerecht an das Ministerium gesendet. Ein Duplikat erhielt die ACG. Die Hausaufgaben wurden termingerecht und professionell gemacht. Damit ist auch klargestellt, dass die Flugbereiche nicht aus den Bescheiden entnommen wurden sondern längst vorher von der damaligen Fachgruppe Technik und Recht dem Ministerium bekannt gegeben wurden.
Kommentare dazu:
.) Dass das Ministerium dann über 2 Jahre benötigt hat, um die geografischen Zonen zu veröffentlichen und es weitere 3 Monate braucht bis diese in Kraft treten, liegt und lag NICHT im Einflussbereich der damaligen Fachgruppe Technik und Recht.
.) Wenn man nun den Bestandsschutz der Modellflugplätze in Kontrollzonen betrachtet, muss doch jedem auffallen, dass die derzeitige Situation wesentlich mehr Sicherheit bietet als eine „Liste“, die obendrein nicht mehr existiert! Nun sind die geografischen Zonen (Artikel 15) in den LVR veröffentlicht und können nicht so einfach wieder entfernt werden.
.) Voraussetzung ist aber, dass die Vereine in Kontrollzonen die Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 bei der ACG beantragen und auch dafür Sorge tragen, dass diese NIE ERLISCHT! Ohne Artikel 16 bekundet der Verein nämlich, dass er kein Interesse mehr an der Sportstätte hat und die Behörde kann dann die Streichung der dazu gehörigen geografischen Zone veranlassen. Und weg ist der Bestandsschutz!
.) Was vielen Vereinen nicht bewusst sein dürfte, sind die Vorteile der geografischen Zone. Andere UAS-Betreiber dürfen in diese Zone nicht einfliegen und auch zukünftige „Packerlflieger“ müssen einen Bogen herum machen.
.) Die damalige Fachgruppe Technik und Recht wollte seinerzeit in Abhängigkeit von der Entfernung vom Flughafen größere Flughöhen als 150 m verhandeln. Dem wurde vom Ministerium NICHT stattgegeben – sehr zum Missfallen der Verhandler. Aber es ist auch keine Verschlechterung eingetreten, denn die 150 m wurden beibehalten und es werden sogar Abfluggewichte größer als 25 kg genehmigt.
.) Die Kostenfrage kann ich nicht mehr hören! Ja, es stimmt, dass die Bescheide Geld kosten. Diese werden vom ÖAeC mit 300,- EUR gestützt. Es verbleiben für den Verein demnach zwischen 250,- und 500,- EUR, die er berappen muss – bei einer Gültigkeitsdauer von 2 (Erstbescheid) bis 4 Jahren (Verlängerungsbescheid). Nicht wenig Geld, aber im Vergleich zur Anschaffung eines einzigen Modellflugzeugs relativieren sich diese Summen schnell.
Vorteile des NEUEN Bestandsschutzes für Modellflugplätze in CTR:
.) als geografische Zone in den LVR ausgewiesen – Artikel 15
.) damit sind sie auch in den Luftfahrtkarten eingetragen und somit der bemannten Luftfahrt bekannt
.) Flughöhe 150 m statt 120 m
.) Abfluggewicht größer als 25 kg – theoretisch bis 150 kg
.) kein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Erholungsgebieten
.) keine Anmeldung des Flugbetriebes mehr
.) paralleler Flugbetrieb von mehreren Modellflugzeugen
.) „Gebietsschutz“ des Flugbereichs – fremde UAS dürfen nicht einfliegen
RESÜMEE:
Die derzeitige Lösung für Modellflugplätze in Kontrollzonen ist rechtlich abgesichert (LVR) und sicher WESENTLICH mehr wert als eine „Liste“ bei der Austro Control – und damit ist die Ausführung im Magazin „PROP 1/2025“ schlichtweg falsch!
Ich habe aber die Befürchtung, dass die Vereine sich über die Tragweite dieser Regelung NICHT im Klaren sind. Ihnen ist nicht bewusst, wie vieler Mühen und zäher Verhandlungen es bedurfte, um eine Fortsetzung des seinerzeitigen Bestandsschutzes im neuen Regulativ zu ermöglichen. Das war von der damaligen Fachgruppe Technik und Recht ein echter „Dienst am Kunden“ für die Modellflugvereine mit einem Modellflugplatz in einer Kontrollzone, die diese Hintergrundarbeit wahrscheinlich gar nicht bemerkt haben. Was gäbe es für ein Gejammer, wenn der Bestandsschutz nicht mehr bestünde und der Flugbetrieb nach Punkt 1 erfolgen müsste?
Die Realität schaut heute glücklicherweise anders aus, denn ein unbeschwerter Vereins- und Flugbetrieb ist weiterhin an der Tagesordnung – nämlich hinfahren, einschalten und fliegen – und sich danach ins Flugbuch eintragen.
letzte Bearbeitung: 27.04.2025