Dr. Wolfgang Schober
Man möchte meinen, dass die EU-Verordnung 947/2019 für unbemannte Luftfahrzeuge alles was den Modellflug betrifft geregelt hat. Dennoch gibt es noch einen nationalen Spielraum für die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten – und gerade dieser Spielraum führt zur Verunsicherung von Urlaubsgästen, die den alpinen Hangflug genießen wollen. Aus diesem Grund beschreibt dieser Artikel die derzeitige Situation des Hangflugs in Österreich sowie die Festlegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Allgemeine Informationen
Gemäß der EU-VO gibt es für den Modellflug gesetzliche Auflagen die in der ganzen Europäischen Union zu erfüllen sind:
1.) Die Registrierung
Jeder aktive Modellflugpilot muss sich bei der zuständigen Behörde in jenem Land registrieren, in welchem er seinen Hauptwohnsitz hat. Die Staatszugehörigkeit ist hierbei nicht maßgebend. Nicht-EU-Bürger registrieren sich in jenem EU-Mitgliedsstaat, wo sie zum ersten Mal den Modellflug betreiben. Die zugeteilte Registrierungsnummer ist auf jedem Flugmodell / jedem unbemannten Flugobjekt anzubringen.
2.) Der Kompetenznachweis
Jeder aktive Fernsteuerpilot muss für den Betrieb von unbemannten Flugobjekten den EU-weit gültigen Kompetenznachweis erbringen. Es ist unerheblich in welchem Mitgliedsstaat dies erfolgt. In Österreich kann man den Kompetenznachweis bei der Austro Control GmbH (ACG) unter dronespace.at erbringen. Die Nachweisführung für den EU-weit gültigen Ausweis ist in Österreich kostenlos.
Die von den Mitgliedern der beiden deutschen Verbänden (MFSD und DMFV) abgelegten Kenntnisnachweise sind lediglich auf den nach verbandsrechtlich geführten Flugplätzen in Deutschland gültig – und damit leider nicht EU-weit.
An diesem Beispiel wirkt sich der nationale Spielraum negativ aus. Deutsche Piloten müssen daher in Österreich vor Inbetriebnahme eines Flugmodells den EU-weit gültigen Kompetenznachweis erbringen.
3.) Der Versicherungsschutz
Jeder Fernsteuerpilot muss im Besitz einer gültigen Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von derzeit 1 Mill. Euro sein.
4.) Beim Flugbetrieb sind mitzuführen:
- Registrierungsbestätigung
- Bestätigung über den erfolgreich abgelegten EU-weiten Kompetenznachweis
- Nachweis über eine aufrechte Haftpflichtversicherung
Diese 3 Nachweise sind beim Flugbetrieb immer mitzuführen und sind auf Verlangen der Behörde oder der Exekutive vorzulegen.
Der Hangflug im praktischen Betrieb
1.) Betrieb nach der offenen Kategorie:
Der Modellflug darf mit Einverständnis des Grundstückeigentümers bzw. Verfügungsberechtigten innerhalb einer „Hüllfläche“ von 120 m Abstand zum Boden betrieben werden.
Für den Hangflug ist in der EU-Verordnung aber eine Ausnahme vorgesehen. Mit Segelflugmodellen bis max. 10 kg Abfluggewicht darf 120 m über den Standort des Piloten (!) ins Tal hinausgeflogen werden, egal wie groß dann die Höhe über Grund ist. Auch ein elektrischer Hilfsantrieb darf dabei verwendet werden. Das ist natürlich eine wesentliche Verbesserung, die von den Piloten auch geschätzt wird. Davon nicht eingeschlossen bleiben allerdings Modelle zwischen 10 und 25 kg Abfluggewicht. Diese dürfen nach wie vor in der offenen Kategorie nur in der ominösen Hüllfläche von 120 m über Grund betrieben werden, was unbefriedigend ist.
2.) Betriebsbewilligung gemäß Artikel 16
Der Ausweg aus dieser Situation sind in Österreich die Artikel 16 Betriebsbewilligungen für Hangfluggelände – und hier findet man den nationalen Spielraum wieder.
Die zuständige Behörde Austro Control kann hier größere Flughöhen über den Standort des Piloten genehmigen und das heißt, dass ebenfalls in dieser Höhe ins Tal hinausgeflogen werden darf, egal wie hoch man sich dann über Grund befindet. Noch höhere Gewichte als 25 kg sind bei diesen Genehmigungen ebenfalls denkbar, wurden bis jetzt aber noch nie eingereicht.
Vor allem Tourismusregionen in Österreich haben die Notwendigkeit erkannt, für Modellflugurlaube auch ausreichende Hangflugmöglichkeiten anzubieten die das ganze Jahr über nutzbar sind. Als Beispiel wären hier zu nennen:
- 6 Startstellen im Großarltal mit je 300 m – mehr …
- Die Tannenalm im Zillertal mit 300 m – mehr …
- Stockenbaum / Neukirchen im Pinzgau / Salzburg mit 300 m – mehr …
- Braunsberg mit 300 m – mehr …
- Stetten mit 300 m – mehr …
3.) Temporäre Betriebsbewilligungen nach Artikel 16
Für Vereine oder Vereinigungen die eine Hangflugveranstaltungen / einen Hangflugwettbewerb irgendwo in Österreich durchführen möchten besteht die Möglichkeit, bei der Austro Control um eine zeitlich begrenzter Betriebsbewilligung nach Artikel 16 anzusuchen. Das Antragsprocedere ist hier praktisch gleich wie für Anträge unter Punkt 2, allerdings ist die Genehmigung dann zeitlich auf 1, 2,….Tage begrenzt. Hier wurden von der Austro Control auch schon Flughöhen bis 500 m über dem Standort des Piloten und Fluggewichte über 25 kg genehmigt.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung – office@modellflugsport.at
letzte Bearbeitung: 20.01.2025